1.1 Die Relationslink Werbeagentur GmbH, FN 520850g (im Folgenden „Agentur“)
erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem
Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt
werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes
vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines
weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es
nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als
vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14
Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der
Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden
kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten,
Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu
entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und
Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der
Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos
entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar
von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch
erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem
Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage
dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und
legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der
Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte
und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die
Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und
Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“
einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der
einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so
eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür
einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Die Agentur schuldet keinen bestimmten Kampagnenerfolg; Maßnahmen Dritter (Plattformbetreiber) stellen keinen Mangel dar. Mehrkosten einer Wiederherstellung/Appeal-Verfahren trägt der Kunde, soweit die Agentur kein grobes Verschulden trifft.
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur
treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis
(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst
noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit
diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine
Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem
potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht
gestattet. Ideen, Konzepte und Entwürfe bleiben – auch bei Präsentationen – geistiges Eigentum der Agentur; Nutzungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.
Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als
zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von
Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des
Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre
charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden
insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen,
Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der
Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen
außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages
wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw.
nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so
hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-
Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben,
bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur
dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee
vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei
verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt
durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der
Entschädigung bei der Agentur ein.
3.9 Für Präsentationen wird eine Pitch-Vergütung von € … zzgl. USt fällig; bei späterer Nutzung anrechenbar. Parteien schließen NDA; Beweisführung mittels Protokoll/Versionshistorie.
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll
(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom
Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages
Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und
elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf
Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist
ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich
sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des
Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung
des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch
entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen
oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-,
Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen
(Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter
sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die
Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer
Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat
ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen
Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur
hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen und Genehmigungen bereitzustellen.
Die Agentur sichert zu, alle von ihr beauftragten Dritten (z. B. Schauspieler:innen, Sprecher:innen, Musiker:innen, Locations) rechtmäßig zu lizenzieren.
Sofern der Kunde selbst Material (Musik, Logos, Fotos, Clips etc.) bereitstellt, garantiert er, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Eine Nutzung durch die Agentur erfolgt in diesem Fall auf Risiko des Kunden.
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder
im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche
fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit
hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle
einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
5.4 Zusammenarbeit mit externen Produktionspartnern
Wenn die Relationslink Werbeagentur GmbH zur Erfüllung eines Auftrags – insbesondere im Bereich Film-, Foto-, Ton- oder Postproduktion – externe Partnerunternehmen oder Subunternehmer beauftragt, erfolgt dies im Namen und Auftrag der Relationslink Werbeagentur GmbH. Die Agentur wählt diese Partner mit der gebotenen Sorgfalt aus und bleibt während der gesamten Projektdauer alleinige Vertragspartnerin des Kunden. Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen externen Produktionspartner, soweit sie die technische Durchführung und Abwicklung der Produktion betreffen (z. B. Dreh, Equipment, Postproduktion). Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen den AGB der Relationslink Werbeagentur GmbH und jenen der beauftragten Produktionspartner gelten die Bestimmungen der Relationslink Werbeagentur GmbH vorrangig. Die Agentur übernimmt die Koordination, Kommunikation und Abrechnung sämtlicher Leistungen und ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts entstandenen Ergebnisse im eigenen Namen an den Kunden zu übergeben. Externe Partner unterliegen gleichwertigen Geheimhaltungs-, Datenschutz-, IP- und Compliance-Pflichten.
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich
zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare,
mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse – wie etwa Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, IT-/Netzwerkausfälle, Cyberangriffe –, ruhen die
Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und
verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als
zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist
von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
6.4 Kann ein vereinbarter Drehtermin aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen (z. B. Schlechtwetter, Krankheit von Mitwirkenden, Ausfall von Drehorten oder Equipment, behördliche Einschränkungen), nicht stattfinden, wird ein Ersatztermin im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. Bereits entstandene Kosten (z. B. Reise-, Personal-, Equipment- oder Locationkosten) sind vom Kunden zu tragen. Eine Haftung der Agentur für dadurch entstandene Verzögerungen oder Kosten ist ausgeschlossen.
6.5 Wird ein bestätigter Dreh- oder Fototermin durch den Kunden später als sieben Werktage vor Durchführung verschoben oder abgesagt, ist die Agentur berechtigt, die durch die Verschiebung oder Stornierung entstandenen Mehrkosten oder Ausfallkosten zu verrechnen.
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter
verzögert wird;
von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.
Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne
Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag
verstößt.
7.3 Der Kunde ist bei wesentlichen Qualitätsmängel erst zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er eine nach der ersten angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen, der Agentur eine weitere schriftliche Abmahnung zur Kenntnis bringt und die Agentur auch nach einer angemessenen Nachfrist von zumindest weiteren 14 Tagen gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem
Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000, oder solchen, die
sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die
erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der
marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um
mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten
hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte
Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt
vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur –
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert
oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen
entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen
Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der
Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar
(Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG
ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche
Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu
stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten
Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,
sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und
sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe, derzeit iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weiters verpflichtet sich der Kunde für
den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier
Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je
Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten
Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen
bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht).
Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den
Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen
das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu
fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und
können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch
Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die
Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in
jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung
gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die
Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit
widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte,
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die
Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.2a Offene Dateien
Die Herausgabe offener, bearbeitbarer Dateien (z. B. InDesign-, Illustrator-, Photoshop-, Video- oder Audiodateien) ist nicht Vertragsbestandteil.
Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden auf Übermittlung dieser Produktions- oder Arbeitsdaten.
Werden offene Dateien auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übergeben, erfolgt dies ausschließlich gegen gesonderte schriftliche Vereinbarung und angemessenes Entgelt.
Mit der Herausgabe offener Dateien gehen keine weitergehenden Nutzungs- oder Bearbeitungsrechte über, als vertraglich vereinbart.
Die Agentur leistet keine Gewähr, dass die Weiterverarbeitung der offenen Dateien durch den Kunden möglich ist.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon,
ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die
Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach
Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der
Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs. 4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein
Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung
Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter
Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
10.7 Das Rohmaterial (Footage) sowie Projektdateien werden von der Agentur für mindestens sechs Monate nach Projektabschluss archiviert.
Eine längere Aufbewahrung oder Herausgabe erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen gesondertes Entgelt.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für Datenverlust nach Ablauf dieser Frist.
10.8 Eigennutzungsrecht der Agentur
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erstellten Werke, Entwürfe, Filme, Designs, Fotografien, Texte oder sonstigen Arbeitsergebnisse – einschließlich abgeleiteter Versionen – für eigene Präsentations- und Werbezwecke zu nutzen.
Dies umfasst insbesondere die Verwendung auf der eigenen Website, in Showreels, auf Social-Media-Kanälen, in Newslettern, bei Wettbewerben oder in Kunden- und Pitch-Präsentationen. Der Kunde kann der Nutzung seiner Projekte zu Eigenwerbezwecken jederzeit schriftlich widersprechen.
Ein solcher Widerspruch wirkt nur für die Zukunft und berührt bereits erfolgte, rechtmäßige Veröffentlichungen nicht. Die Agentur verpflichtet sich, bei der Eigenwerbung keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offenzulegen, sofern hierfür keine gesonderte Zustimmung vorliegt.
10.9 Erweiterte Nutzungsrechte
Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den beauftragten Leistungen im vertraglich vereinbarten zeitlichen, inhaltlichen und räumlichen Umfang. Der Kunde ist berechtigt, die von der Agentur erstellten Inhalte im Rahmen seiner eigenen Kommunikation (z. B. PR, Website, Social Media, interne Präsentationen, Unternehmensdarstellungen) zu verwenden und zu vervielfältigen. Jede darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Weitergabe, Unterlizenzierung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte (z. B. Kooperationspartner, Tochtergesellschaften oder externe Dienstleister) – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Eine Erweiterung der Nutzungsrechte (z. B. auf zusätzliche Medien, Länder oder längere Laufzeiten) kann gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erfolgen.
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf
ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden
bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
11.3 Die Agentur ist berechtigt, im Abspann oder in der Projektbeschreibung (z. B. auf der Website oder in Showreels) als Produzentin bzw. Co-Produzentin genannt zu werden.
Sie darf Auszüge des produzierten Materials zur Eigenwerbung (z. B. in Showreels, auf Social Media oder im Rahmen von Wettbewerben) verwenden, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht
Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb
von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des
Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall
ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht
auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu.
Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde
der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der
Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem
Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften
(körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre
rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer
Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im
Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht
gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn
diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das
Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein
Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird
ausgeschlossen.
12.5 Der Kunde hat die Rohversion („Rough Cut“) sowie die finale Version des Films binnen fünf Werktagen nach Bereitstellung schriftlich freizugeben oder Änderungen schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die jeweilige Version als genehmigt. Nach der Freigabe sind nur mehr geringfügige technische Korrekturen möglich; weitergehende Änderungswünsche gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet
Nach Fertigstellung eines Foto – oder Videoprojektes übermittelt die Agentur dem Kunden die finale Version (z. B. als Download-Link oder Datei). Der Kunde hat innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang die Abnahme schriftlich zu bestätigen oder etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung als abgenommen und genehmigt. Geschmacksabweichungen, subjektive Beurteilungen oder persönliche Präferenzen gelten nicht als Mangel und berechtigen nicht zur Reklamation oder Minderung des Honorars.
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für
Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es
sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter
oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur
erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war,
wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur
nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und
klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis
des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der
Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-
Auftragswert begrenzt.
13.4 Haftungspräzisierung
Bei Verlust oder Beschädigung von durch den Kunden bereitgestelltem Material (z. B. Bild-, Ton-, Video-, Text- oder Logodateien, Datenträger oder andere Unterlagen) haftet die Agentur ausschließlich für den Sachwert des überlassenen Materials, nicht jedoch für den Wiederherstellungswert oder immaterielle Folgeschäden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten, Dateien oder Programmen, sofern dieser nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.
Die Sicherung und regelmäßige Archivierung der vom Kunden übergebenen oder freigegebenen Daten liegt in der Verantwortung des Kunden. Eine Haftung für Produktionsausfälle oder Folgeschäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung von Kundendaten resultieren, ist ausgeschlossen.
Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO, DSG).
Details zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung unter www.relationslink.at/datenschutz zu finden.
Die Agentur schließt mit sämtlichen Auftraggebern und Subunternehmern, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO (AV-Vertrag).
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zur Datensicherheit werden dokumentiert und regelmäßig überprüft.
Eine aktuelle Liste der eingesetzten Subunternehmer und Subprozessoren ist auf Anfrage verfügbar.
14.a Verschwiegenheitspflicht
Die Agentur und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere über vertrauliche Informationen zu Projekten, Prozessen, Konzepten und Kunden, Stillschweigen zu bewahren.
Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Agentur verpflichtet ihre Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer zur Einhaltung derselben Verschwiegenheitspflichten.
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den
Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.