Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Relationslink Werbeagentur GmbH, FN520850g

Kochgasse 24, 1080 Wien, office@relationslink.at

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Relationslink Werbeagentur GmbH, FN 520850g (im Folgenden „Agentur“)

erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle

Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht

ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für

Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem

Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt

werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes

vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines

weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es

nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als

vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14

Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der

Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen

und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die

unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am

nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.


  1. Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden

kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten,

Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu

entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und

Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der

Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos

entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar

von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch

erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die

Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem

Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage

dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und

legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der

Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte

und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die

Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und

Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“

einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der

einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so

eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür

einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

Die Agentur schuldet keinen bestimmten Kampagnenerfolg; Maßnahmen Dritter (Plattformbetreiber) stellen keinen Mangel dar. Mehrkosten einer Wiederherstellung/Appeal-Verfahren trägt der Kunde, soweit die Agentur kein grobes Verschulden trifft.


  1. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu

erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des

Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur

treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis

(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst

noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit

diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine

Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem

potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht

gestattet. Ideen, Konzepte und Entwürfe bleiben – auch bei Präsentationen – geistiges Eigentum der Agentur; Nutzungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe

erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.

Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als

zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von

Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des

Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre

charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden

insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen,

Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der

Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen

außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages

wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw.

nutzen zu lassen.

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen

präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so

hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-

Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben,

bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur

dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee

vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei

verdienstlich wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt

durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer

befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der

Entschädigung bei der Agentur ein.

3.9 Für Präsentationen wird eine Pitch-Vergütung von € … zzgl. USt fällig; bei späterer Nutzung anrechenbar. Parteien schließen NDA; Beweisführung mittels Protokoll/Versionshistorie.


  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der

Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen

Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll

(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes

bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom

Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages

Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,

Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und

elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf

Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist

ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und

Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich

sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des

Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung

des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch

entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder

nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen

oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur

Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-,

Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen

(Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter

sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die

Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer

Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer

Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.

Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in

Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat

ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter

entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen

Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von

allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur

hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen und Genehmigungen bereitzustellen.

Die Agentur sichert zu, alle von ihr beauftragten Dritten (z. B. Schauspieler:innen, Sprecher:innen, Musiker:innen, Locations) rechtmäßig zu lizenzieren.

Sofern der Kunde selbst Material (Musik, Logos, Fotos, Clips etc.) bereitstellt, garantiert er, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Eine Nutzung durch die Agentur erfolgt in diesem Fall auf Risiko des Kunden.


  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst

auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen

sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige

Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder

im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten

sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche

fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit

hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle

einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

5.4 Zusammenarbeit mit externen Produktionspartnern

Wenn die Relationslink Werbeagentur GmbH zur Erfüllung eines Auftrags – insbesondere im Bereich Film-, Foto-, Ton- oder Postproduktion – externe Partnerunternehmen oder Subunternehmer beauftragt, erfolgt dies im Namen und Auftrag der Relationslink Werbeagentur GmbH. Die Agentur wählt diese Partner mit der gebotenen Sorgfalt aus und bleibt während der gesamten Projektdauer alleinige Vertragspartnerin des Kunden. Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen externen Produktionspartner, soweit sie die technische Durchführung und Abwicklung der Produktion betreffen (z. B. Dreh, Equipment, Postproduktion). Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen den AGB der Relationslink Werbeagentur GmbH und jenen der beauftragten Produktionspartner gelten die Bestimmungen der Relationslink Werbeagentur GmbH vorrangig. Die Agentur übernimmt die Koordination, Kommunikation und Abrechnung sämtlicher Leistungen und ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts entstandenen Ergebnisse im eigenen Namen an den Kunden zu übergeben. Externe Partner unterliegen gleichwertigen Geheimhaltungs-, Datenschutz-, IP- und Compliance-Pflichten.


  1. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche

Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich

zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare,

mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse – wie etwa Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, IT-/Netzwerkausfälle, Cyberangriffe –, ruhen die

Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und

verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als

zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur

zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist

von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind

ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

6.4 Kann ein vereinbarter Drehtermin aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen (z. B. Schlechtwetter, Krankheit von Mitwirkenden, Ausfall von Drehorten oder Equipment, behördliche Einschränkungen), nicht stattfinden, wird ein Ersatztermin im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. Bereits entstandene Kosten (z. B. Reise-, Personal-, Equipment- oder Locationkosten) sind vom Kunden zu tragen. Eine Haftung der Agentur für dadurch entstandene Verzögerungen oder Kosten ist ausgeschlossen.

6.5 Wird ein bestätigter Dreh- oder Fototermin durch den Kunden später als sieben Werktage vor Durchführung verschoben oder abgesagt, ist die Agentur berechtigt, die durch die Verschiebung oder Stornierung entstandenen Mehrkosten oder Ausfallkosten zu verrechnen.


  1. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger

Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter

verzögert wird;

  1. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung

von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.

Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

  1. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser

auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der

Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne

Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer

angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des

Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag

verstößt.

7.3 Der Kunde ist bei wesentlichen Qualitätsmängel erst zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er eine nach der ersten angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen, der Agentur eine weitere schriftliche Abmahnung zur Kenntnis bringt und die Agentur auch nach einer angemessenen Nachfrist von zumindest weiteren 14 Tagen gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


  1. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur

für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist

berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem

Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000, oder solchen, die

sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt,

Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder

Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in

gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die

erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und

kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der

marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte

Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur

erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass

die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um

mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten

hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der

Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich

widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte

Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt

vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur –

unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert

oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen

entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen

Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder

vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der

Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar

(Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG

ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche

Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu

stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten

Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und

sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.


  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,

sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart

werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und

sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur

vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller

Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe, derzeit iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weiters verpflichtet sich der Kunde für

den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und

Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier

Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je

Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten

Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen

bleibt davon unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im

Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten

Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht).

Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den

Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen

das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu

fordern (Terminverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen

der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der

Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


  1. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.

Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,

Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die

einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und

können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des

Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch

Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten

Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die

Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb

von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in

jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung

gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die

Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit

widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere

deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte,

sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die

Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.2a Offene Dateien

Die Herausgabe offener, bearbeitbarer Dateien (z. B. InDesign-, Illustrator-, Photoshop-, Video- oder Audiodateien) ist nicht Vertragsbestandteil.

Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden auf Übermittlung dieser Produktions- oder Arbeitsdaten.

Werden offene Dateien auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übergeben, erfolgt dies ausschließlich gegen gesonderte schriftliche Vereinbarung und angemessenes Entgelt.

Mit der Herausgabe offener Dateien gehen keine weitergehenden Nutzungs- oder Bearbeitungsrechte über, als vertraglich vereinbart.

Die Agentur leistet keine Gewähr, dass die Weiterverarbeitung der offenen Dateien durch den Kunden möglich ist.

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon,

ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur

erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte

angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die

Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach

Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung

urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der

Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs. 4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein

Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung

  1. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein

Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach

Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter

Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

10.7 Das Rohmaterial (Footage) sowie Projektdateien werden von der Agentur für mindestens sechs Monate nach Projektabschluss archiviert.

Eine längere Aufbewahrung oder Herausgabe erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen gesondertes Entgelt.

Die Agentur übernimmt keine Haftung für Datenverlust nach Ablauf dieser Frist.

10.8 Eigennutzungsrecht der Agentur

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erstellten Werke, Entwürfe, Filme, Designs, Fotografien, Texte oder sonstigen Arbeitsergebnisse – einschließlich abgeleiteter Versionen – für eigene Präsentations- und Werbezwecke zu nutzen.
 Dies umfasst insbesondere die Verwendung auf der eigenen Website, in Showreels, auf Social-Media-Kanälen, in Newslettern, bei Wettbewerben oder in Kunden- und Pitch-Präsentationen. Der Kunde kann der Nutzung seiner Projekte zu Eigenwerbezwecken jederzeit schriftlich widersprechen.
 Ein solcher Widerspruch wirkt nur für die Zukunft und berührt bereits erfolgte, rechtmäßige Veröffentlichungen nicht. Die Agentur verpflichtet sich, bei der Eigenwerbung keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offenzulegen, sofern hierfür keine gesonderte Zustimmung vorliegt.

10.9 Erweiterte Nutzungsrechte
Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den beauftragten Leistungen im vertraglich vereinbarten zeitlichen, inhaltlichen und räumlichen Umfang. Der Kunde ist berechtigt, die von der Agentur erstellten Inhalte im Rahmen seiner eigenen Kommunikation (z. B. PR, Website, Social Media, interne Präsentationen, Unternehmensdarstellungen) zu verwenden und zu vervielfältigen. Jede darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Weitergabe, Unterlizenzierung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte (z. B. Kooperationspartner, Tochtergesellschaften oder externe Dienstleister) – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Eine Erweiterung der Nutzungsrechte (z. B. auf zusätzliche Medien, Länder oder längere Laufzeiten) kann gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erfolgen.


  1. Kennzeichnung

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,

ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs

des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf

ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden

bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

11.3 Die Agentur ist berechtigt, im Abspann oder in der Projektbeschreibung (z. B. auf der Website oder in Showreels) als Produzentin bzw. Co-Produzentin genannt zu werden.

Sie darf Auszüge des produzierten Materials zur Eigenwerbung (z. B. in Showreels, auf Social Media oder im Rahmen von Wettbewerben) verwenden, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.


  1. Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht

Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb

von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des

Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall

ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen

sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht

auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu.

Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde

der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der

Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem

unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem

Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der

Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften

(körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre

rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und

verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer

Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im

Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht

gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn

diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das

Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein

Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird

ausgeschlossen.

12.5 Der Kunde hat die Rohversion („Rough Cut“) sowie die finale Version des Films binnen fünf Werktagen nach Bereitstellung schriftlich freizugeben oder Änderungen schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die jeweilige Version als genehmigt. Nach der Freigabe sind nur mehr geringfügige technische Korrekturen möglich; weitergehende Änderungswünsche gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet

Nach Fertigstellung eines Foto – oder Videoprojektes übermittelt die Agentur dem Kunden die finale Version (z. B. als Download-Link oder Datei). Der Kunde hat innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang die Abnahme schriftlich zu bestätigen oder etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung als abgenommen und genehmigt. Geschmacksabweichungen, subjektive Beurteilungen oder persönliche Präferenzen gelten nicht als Mangel und berechtigen nicht zur Reklamation oder Minderung des Honorars.


  1. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer

Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für

Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es

sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder

Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver

Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter

oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit

hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung

ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur

erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben

werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer

Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war,

wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur

nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder

sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und

klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis

des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der

Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-

Auftragswert begrenzt.

13.4 Haftungspräzisierung
Bei Verlust oder Beschädigung von durch den Kunden bereitgestelltem Material (z. B. Bild-, Ton-, Video-, Text- oder Logodateien, Datenträger oder andere Unterlagen) haftet die Agentur ausschließlich für den Sachwert des überlassenen Materials, nicht jedoch für den Wiederherstellungswert oder immaterielle Folgeschäden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten, Dateien oder Programmen, sofern dieser nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.
Die Sicherung und regelmäßige Archivierung der vom Kunden übergebenen oder freigegebenen Daten liegt in der Verantwortung des Kunden. Eine Haftung für Produktionsausfälle oder Folgeschäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung von Kundendaten resultieren, ist ausgeschlossen.


  1. Datenschutz

Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO, DSG).

Details zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung unter www.relationslink.at/datenschutz zu finden.

Die Agentur schließt mit sämtlichen Auftraggebern und Subunternehmern, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO (AV-Vertrag).

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zur Datensicherheit werden dokumentiert und regelmäßig überprüft.

Eine aktuelle Liste der eingesetzten Subunternehmer und Subprozessoren ist auf Anfrage verfügbar.

14.a Verschwiegenheitspflicht
 Die Agentur und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere über vertrauliche Informationen zu Projekten, Prozessen, Konzepten und Kunden, Stillschweigen zu bewahren.
 Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
 Die Agentur verpflichtet ihre Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer zur Einhaltung derselben Verschwiegenheitspflichten.


  1. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen

materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss

des UN-Kaufrechts.


  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den

Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten

Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher

Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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